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Rechtsanwältin
Susanne Haag  |
Recht
hat wenig Sinn, wenn es die Freiheit nicht schützt.
Thomas
Oehler
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Neuigkeiten
Arbeitsrecht:
Entgeltfortzahlung
im Krankheitsfall
Ist ein Arbeitnehmer krankheitsbedingt arbeitsunfähig, so
kann er als Entgeltfortzahlung auch die Zuschläge für Sonn-
und Feiertagsarbeit beanspruchen. Dies gilt, wenn die Arbeit
des betroffenen Arbeitnehmers allein aufgrund der jeweiligen
krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit ausgefallen ist und
der Arbeitnehmer an den fraglichen Sonn- und Feiertagen zum
Dienst eingeteilt war. In diesem Fall hat der Arbeitnehmer
gemäß § 4 Abs. 1 EFZG Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
nach dem Entgeltausfallprinzip. Das Entgeltausfallprinzip
erhält dem Arbeitnehmer grundsätzlich die volle Vergütung
einschließlich etwaiger Zuschläge. Lediglich Leistungen, die
nicht an die Erbringung der Arbeitsleistung in einem bestimmten
Zeitabschnitt gekoppelt sind, sondern hiervon unabhängig aus
besonderem Anlass gezahlt werden, bleiben unberücksichtigt.
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Die
Entgeltfortzahlung für wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit
ausgefallene Feiertagsarbeit schließt die entsprechenden Zusätze
mit ein, gleiches gilt für Sonntagszuschläge. Diese Zuschläge
sind zusätzliche Gegenleistung für die an Sonn- und Feiertagen
zu leistende besonders lästige bzw. belastende Arbeit. Als
Entgelt rechnen diese Zuschläge nicht zum Aufwendungsersatz
i.S.v. § 4 Abs. 1a Satz 1 EFZG, der im Krankheitsfall nicht
geschuldet ist. Zu prüfen ist in jedem Fall, ob dem Arbeitnehmer
die geltend gemachten Zuschläge arbeitsvertraglich zustehen.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14. Januar 2009 - 5 AZR 89/08
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Tarifliche
Kündigungsfrist für Arbeitnehmer mit längerer Betriebszugehörigkeit
Nach § 622 Abs. 4 BGB kann durch Tarifvertrag von den gesetzlichen
Regelungen der Kündigungsfristen in § 622 Abs. 2 BGB abgewichen
werden. Die Tarifvertragsparteien sind nicht verpflichtet,
für Arbeitnehmer mit längerer Beschäftigungsdauer verlängerte
Kündigungsfristen vorzusehen. Es besteht kein Differenzierungsgebot
zugunsten älterer Arbeitnehmer. Das Gesetz sieht zwar in §
622 Abs. 2 BGB nach Dauer der Betriebszugehörigkeit gestaffelte
Kündigungsfristen für Kündigungen durch den Arbeitgeber vor.
So beträgt die gesetzliche Kündigungsfrist nach 20-jähriger
Zugehörigkeit zum Betrieb sieben Monate zum Monatsende. Die
gesetzlichen Kündigungsfristen stehen aber nach der ausdrücklichen
Anordnung in § 622 Abs. 4 BGB zur Disposition der Tarifvertragsparteien.
Bundesarbeitsgericht,
Urteil vom 23. April 2008 - 2 AZR 21/07 - Vorinstanz: Landesarbeitsgericht
Nürnberg, Urteil vom 5. Dezember 2006 - 6 Sa 450/06 -
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Neuigkeiten
Familienrecht:
Zur
Dauer des nachehelichen Betreuungsunterhalt
Der
unter anderem für das Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat
des Bundesgerichtshofs hatte sich erstmals mit Rechtsfragen
im Zusammenhang mit dem zum 1. Januar 2008 geänderten Anspruch
auf nachehelichen Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB) zu befassen.
Der Bundesgerichtshof hatte über die in Rechtsprechung und
Literatur umstrittenen Rechtsfragen zu entscheiden, unter
welchen Voraussetzungen dem betreuenden Elternteil eines Kindes
Betreuungsunterhalt zusteht und ob dieser Anspruch zeitlich
befristet werden kann. Nach § 170 BGB kann ein geschiedener
Ehegatte von dem anderen Ehegatten wegen der Pflege und der
Erziehung eines gemeinsamen Kindes für mindestens drei Jahre
nach der Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer des Unterhaltsanspruches
verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht.
Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten
zur Kinderbetreuung zu berücksichtigen. Die Dauer des Betreuungsunterhaltes
verlängert sich darüber hinaus, wenn dies unter Berücksichtigung
der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in
der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht.
Für die Zeit ab Vollendung des dritten Lebensjahres steht
dem betreuenden Elternteil nach der gesetzlichen Neuregelung
nur noch ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt aus Billigkeitsgründen
zu (s.o.). Damit verlangt die Neuregelung allerdings regelmäßig
keinen abrupten Wechsel von der elterlichen Betreuung zu einer
Vollzeiterwerbstätigkeit. Nach Maßgabe der im Gesetz genannten
kind- und elternbezogenen Gründe ist auch nach dem neuen Unterhaltsrecht
ein gestufter Übergang bis hin zur Vollzeiterwerbstätigkeit
möglich. Im Rahmen einer Billigkeitsprüfung haben kindbezogene
Verlängerungsgründe das stärkste Gewicht. Vorrangig ist deswegen
stets der individuelle Umstand zu prüfen, ob und in welchem
Umfang die Betreuung des Kindes auf andere Weise gesichert
ist.
Dabei
ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber mit der Neugestaltung
des § 1570 BGB für Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres
den Vorrang der persönlichen Betreuung durch die Eltern gegenüber
einer anderen kindgerechten Betreuung aufgegeben hat. Damit
hat der Gesetzgeber auf den zahlreichen sozialstaatlichen
Leistungen aufgebaut, die den Eltern dabei behilflich sein
sollen, Erwerbstätigkeit und Kindererziehung besser miteinander
vereinbaren zu können, insbesondere durch den Anspruch des
Kindes auf den Besuch einer Tagespflege. In dem Umfang, in
dem das Kind nach Vollendung des dritten Lebensjahres eine
solche Einrichtung besucht oder unter Berücksichtigung der
individuellen Verhältnisse besuchen könnte, kann sich der
betreuende Elternteil also nicht mehr auf die Notwendigkeit
einer persönlichen Betreuung des Kindes berufen. Soweit Meinungen
in Rechtsprechung und Literatur eine Verlängerung des Betreuungsunterhaltes
alleine vom Kindesalter abhängig machen, sind diese im Hinblick
auf den eindeutigen Willen des Gesetzgebers nicht haltbar.
Soweit die Betreuung des Kindes sichergestellt oder auf andere
Weise kindgerecht möglich ist, können einer Erwerbsobliegenheit
des betreuenden Elternteils aber andere Gründe entgegenstehen,
z.B. der Umstand, dass der ihm verbleibende Betreuungsanteil
neben der Erwerbstätigkeit zu einer überobligationsmäßigen
Belastung führen kann. Hinzu kommen weitere Gründe der nachehelichen
Solidarität, etwa ein in der Ehe gewachsenes Vertrauen in
die vereinbarte und praktizierte Rollenverteilung und die
gemeinsame Ausgestaltung der Kinderbetreuung. Im zugrundeliegenden
Fall fehlte es an den erforderlichen Feststellungen und der
entsprechenden Billigkeitsabwägung durch das Berufungsgericht.
Der Bundesgerichtshof hat daher das angefochtene Urteil aufgehoben
und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung
an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
BGH
Urteil vom 18. März 2008 - XII ZR 74/08 AG Berlin-Pankow/Weißensee
- 20 F 5145/06 Entscheidung vom 29. August 2007 KG Berlin
18 UF 160/07 Entscheidung vom 25. April 2008
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Neuigkeiten
allgemeines Zivilrecht:
Mieterhöhungsverlangen
und Pflicht zur Beifügung eines Mietspiegels
Der
u.a. für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat
des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass es für ein ordnungsgemäßes
Mieterhöhungsverlangen nicht erforderlich ist, den Mietspiegel
beizufügen, wenn dieser im Kundencenter des Vermieters eingesehen
werden kann. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes
ist die Beifügung des Mietspiegels zur ordnungsgemäßen Begründung
des Mieterhöhungsverlangens nicht erforderlich, wenn dieser
allgemein zugänglich ist. In einem solchen Fall ist es dem
Mieter zumutbar, zur Prüfung der Angaben des Vermieters auf
den ohne weiteres zugänglichen Mietspiegel zuzugreifen. Dies
gilt auch, wenn die Einsichtnahme des Mietspiegels, wie im
zu entscheidenden Fall im Kundencenter des Vermieters einsehbar
ist.
BGH
Urteil vom 11. März 2009 -VIII ZR 74/08
AG
Wiesbaden - Urteil vom 5. April 2007 - 91 C 5091/06-19
LG Wiesbaden - Urteil vom 14. Dezember 2007 - 3 S 44/07
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Duldungspflicht
des Mieters bei baulicher Maßnahme in der Wohnung nach behördlicher
Anordnung
Der
u.a. für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat
des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Mieter verpflichtet
ist, bauliche Maßnahmen, die der Vermieter aufgrund einer
behördlichen Anordnung oder rechtlichen Verpflichtung durchzuführen
hat, dulden muss. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass
bauliche Maßnahmen, die der Vermieter aufgrund behördlicher
Anordnung in der Mietwohnung durchzuführen hat, nicht unter
die in § 554 Abs. 2 BGB aufgeführten Maßnahmen fallen und
daher auch nicht den formellen Mitteilungspflichten nach §
54 Abs. 3 BGB unterliegen. Eine Duldungspflicht des Mieters
ergibt sich in diesen Fällen aus § 242 BGB. Die Anforderungen
an die Ankündigung richten sich in diesem Fall nach den konkreten
Umständen unter Berücksichtigung der Dringlichkeit und des
Umfangs der Maßnahme, wobei auch der Mieter seinerseits verpflichtet
ist, an einer zeitnahen Terminsabstimmung mitzuwirken.
BGH
Urteil vom 4. März 2009 - VIII ZR 110/08
AG
Langen - Urteil vom 24. September 2007 - 57 C 195/07
LG
Darmstadt - Urteil vom 13. Februar 2008 - 21 S 174/07
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