Rechtsanwältin Susanne Haag

Recht hat wenig Sinn, wenn es die Freiheit nicht schützt.

Thomas Oehler

Neuigkeiten Arbeitsrecht:

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

Ist ein Arbeitnehmer krankheitsbedingt arbeitsunfähig, so kann er als Entgeltfortzahlung auch die Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit beanspruchen. Dies gilt, wenn die Arbeit des betroffenen Arbeitnehmers allein aufgrund der jeweiligen krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit ausgefallen ist und der Arbeitnehmer an den fraglichen Sonn- und Feiertagen zum Dienst eingeteilt war. In diesem Fall hat der Arbeitnehmer gemäß § 4 Abs. 1 EFZG Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach dem Entgeltausfallprinzip. Das Entgeltausfallprinzip erhält dem Arbeitnehmer grundsätzlich die volle Vergütung einschließlich etwaiger Zuschläge. Lediglich Leistungen, die nicht an die Erbringung der Arbeitsleistung in einem bestimmten Zeitabschnitt gekoppelt sind, sondern hiervon unabhängig aus besonderem Anlass gezahlt werden, bleiben unberücksichtigt.

Die Entgeltfortzahlung für wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit ausgefallene Feiertagsarbeit schließt die entsprechenden Zusätze mit ein, gleiches gilt für Sonntagszuschläge. Diese Zuschläge sind zusätzliche Gegenleistung für die an Sonn- und Feiertagen zu leistende besonders lästige bzw. belastende Arbeit. Als Entgelt rechnen diese Zuschläge nicht zum Aufwendungsersatz i.S.v. § 4 Abs. 1a Satz 1 EFZG, der im Krankheitsfall nicht geschuldet ist. Zu prüfen ist in jedem Fall, ob dem Arbeitnehmer die geltend gemachten Zuschläge arbeitsvertraglich zustehen.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14. Januar 2009 - 5 AZR 89/08 -

 

Tarifliche Kündigungsfrist für Arbeitnehmer mit längerer Betriebszugehörigkeit

Nach § 622 Abs. 4 BGB kann durch Tarifvertrag von den gesetzlichen Regelungen der Kündigungsfristen in § 622 Abs. 2 BGB abgewichen werden. Die Tarifvertragsparteien sind nicht verpflichtet, für Arbeitnehmer mit längerer Beschäftigungsdauer verlängerte Kündigungsfristen vorzusehen. Es besteht kein Differenzierungsgebot zugunsten älterer Arbeitnehmer. Das Gesetz sieht zwar in § 622 Abs. 2 BGB nach Dauer der Betriebszugehörigkeit gestaffelte Kündigungsfristen für Kündigungen durch den Arbeitgeber vor. So beträgt die gesetzliche Kündigungsfrist nach 20-jähriger Zugehörigkeit zum Betrieb sieben Monate zum Monatsende. Die gesetzlichen Kündigungsfristen stehen aber nach der ausdrücklichen Anordnung in § 622 Abs. 4 BGB zur Disposition der Tarifvertragsparteien.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23. April 2008 - 2 AZR 21/07 - Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Nürnberg, Urteil vom 5. Dezember 2006 - 6 Sa 450/06 -

 

 

Neuigkeiten Familienrecht:

Zur Dauer des nachehelichen Betreuungsunterhalt

Der unter anderem für das Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte sich erstmals mit Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem zum 1. Januar 2008 geänderten Anspruch auf nachehelichen Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB) zu befassen. Der Bundesgerichtshof hatte über die in Rechtsprechung und Literatur umstrittenen Rechtsfragen zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen dem betreuenden Elternteil eines Kindes Betreuungsunterhalt zusteht und ob dieser Anspruch zeitlich befristet werden kann. Nach § 170 BGB kann ein geschiedener Ehegatte von dem anderen Ehegatten wegen der Pflege und der Erziehung eines gemeinsamen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer des Unterhaltsanspruches verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten zur Kinderbetreuung zu berücksichtigen. Die Dauer des Betreuungsunterhaltes verlängert sich darüber hinaus, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht. Für die Zeit ab Vollendung des dritten Lebensjahres steht dem betreuenden Elternteil nach der gesetzlichen Neuregelung nur noch ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt aus Billigkeitsgründen zu (s.o.). Damit verlangt die Neuregelung allerdings regelmäßig keinen abrupten Wechsel von der elterlichen Betreuung zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit. Nach Maßgabe der im Gesetz genannten kind- und elternbezogenen Gründe ist auch nach dem neuen Unterhaltsrecht ein gestufter Übergang bis hin zur Vollzeiterwerbstätigkeit möglich. Im Rahmen einer Billigkeitsprüfung haben kindbezogene Verlängerungsgründe das stärkste Gewicht. Vorrangig ist deswegen stets der individuelle Umstand zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Betreuung des Kindes auf andere Weise gesichert ist.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber mit der Neugestaltung des § 1570 BGB für Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres den Vorrang der persönlichen Betreuung durch die Eltern gegenüber einer anderen kindgerechten Betreuung aufgegeben hat. Damit hat der Gesetzgeber auf den zahlreichen sozialstaatlichen Leistungen aufgebaut, die den Eltern dabei behilflich sein sollen, Erwerbstätigkeit und Kindererziehung besser miteinander vereinbaren zu können, insbesondere durch den Anspruch des Kindes auf den Besuch einer Tagespflege. In dem Umfang, in dem das Kind nach Vollendung des dritten Lebensjahres eine solche Einrichtung besucht oder unter Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse besuchen könnte, kann sich der betreuende Elternteil also nicht mehr auf die Notwendigkeit einer persönlichen Betreuung des Kindes berufen. Soweit Meinungen in Rechtsprechung und Literatur eine Verlängerung des Betreuungsunterhaltes alleine vom Kindesalter abhängig machen, sind diese im Hinblick auf den eindeutigen Willen des Gesetzgebers nicht haltbar. Soweit die Betreuung des Kindes sichergestellt oder auf andere Weise kindgerecht möglich ist, können einer Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils aber andere Gründe entgegenstehen, z.B. der Umstand, dass der ihm verbleibende Betreuungsanteil neben der Erwerbstätigkeit zu einer überobligationsmäßigen Belastung führen kann. Hinzu kommen weitere Gründe der nachehelichen Solidarität, etwa ein in der Ehe gewachsenes Vertrauen in die vereinbarte und praktizierte Rollenverteilung und die gemeinsame Ausgestaltung der Kinderbetreuung. Im zugrundeliegenden Fall fehlte es an den erforderlichen Feststellungen und der entsprechenden Billigkeitsabwägung durch das Berufungsgericht. Der Bundesgerichtshof hat daher das angefochtene Urteil aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

BGH Urteil vom 18. März 2008 - XII ZR 74/08 AG Berlin-Pankow/Weißensee - 20 F 5145/06 Entscheidung vom 29. August 2007 KG Berlin 18 UF 160/07 Entscheidung vom 25. April 2008

 
 

Neuigkeiten allgemeines Zivilrecht:

Mieterhöhungsverlangen und Pflicht zur Beifügung eines Mietspiegels

Der u.a. für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass es für ein ordnungsgemäßes Mieterhöhungsverlangen nicht erforderlich ist, den Mietspiegel beizufügen, wenn dieser im Kundencenter des Vermieters eingesehen werden kann. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist die Beifügung des Mietspiegels zur ordnungsgemäßen Begründung des Mieterhöhungsverlangens nicht erforderlich, wenn dieser allgemein zugänglich ist. In einem solchen Fall ist es dem Mieter zumutbar, zur Prüfung der Angaben des Vermieters auf den ohne weiteres zugänglichen Mietspiegel zuzugreifen. Dies gilt auch, wenn die Einsichtnahme des Mietspiegels, wie im zu entscheidenden Fall im Kundencenter des Vermieters einsehbar ist.

BGH Urteil vom 11. März 2009 -VIII ZR 74/08

AG Wiesbaden - Urteil vom 5. April 2007 - 91 C 5091/06-19

LG Wiesbaden - Urteil vom 14. Dezember 2007 - 3 S 44/07

 

Duldungspflicht des Mieters bei baulicher Maßnahme in der Wohnung nach behördlicher Anordnung

Der u.a. für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Mieter verpflichtet ist, bauliche Maßnahmen, die der Vermieter aufgrund einer behördlichen Anordnung oder rechtlichen Verpflichtung durchzuführen hat, dulden muss. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass bauliche Maßnahmen, die der Vermieter aufgrund behördlicher Anordnung in der Mietwohnung durchzuführen hat, nicht unter die in § 554 Abs. 2 BGB aufgeführten Maßnahmen fallen und daher auch nicht den formellen Mitteilungspflichten nach § 54 Abs. 3 BGB unterliegen. Eine Duldungspflicht des Mieters ergibt sich in diesen Fällen aus § 242 BGB. Die Anforderungen an die Ankündigung richten sich in diesem Fall nach den konkreten Umständen unter Berücksichtigung der Dringlichkeit und des Umfangs der Maßnahme, wobei auch der Mieter seinerseits verpflichtet ist, an einer zeitnahen Terminsabstimmung mitzuwirken.

BGH Urteil vom 4. März 2009 - VIII ZR 110/08

AG Langen - Urteil vom 24. September 2007 - 57 C 195/07

LG Darmstadt - Urteil vom 13. Februar 2008 - 21 S 174/07

 

 

 
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